VR KüchenkonzepteVR Küchenkonzepte Meppen

Unsere Öffnungszeiten:

Montags geschlossen, Dienstag – Freitag von 09:00 – 13:00 Uhr & 14:00 – 18:30 Uhr, Samstags von 09:00 – 14:00 Uhr

  • VR Küchenkonzepte Meppen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.0 Allgemeines

1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen geltend für sämtliche Verträge zwischen der Firma VR Küchenkonzepte - im folgenden Verkäufer - und ihren Kunden - im folgenden Käufer.

1.2 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsschluss mit dem Geschäftsführer, dem Verkäufer, oder einem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden.

2.0 Vertragsschluss

2.1 Der Verkäufer ist an seine Bestellung drei Wochen lang gebunden.

2.2 Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

3.0 Preise

3.1 Die in dem zwischen dem Verkäufer und den Käufern abgeschlossenen Verträge angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen worden sind.

3.2 Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie zum Beispiel Neuinstallationen, Verlegearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3 Sämtliche Entgelte für vom Verkäufer erbrachte Dienstleistungen oder geleistete Waren werden bei Übergabe des Liefergegenstandes bzw. nach Erbringung der Leistung sofort fällig.

3.4 Preisveränderungen sind zulässig wenn zwischen dem Vertragsschluss und zwischen dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandpreise, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde
ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

3.5 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

4.0 Zahlungsbedingungen

4.1 Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

4.2 Scheck- und Wechselhergaben werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Sollten sie akzeptiert werden, gelten sie erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorgehenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Verkäufer. Bei Hereinnahme von Wechseln werden
die bankmäßigen Basiszinsen- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

4.3 Vom Tage des Verzuges an werden Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DUG vom 09.06.1998 berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine
geringere Belastung nachweist.

4.4 Ab der zweiten Mahnung werden zudem Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR pro Mahnschreiben berechnet.

5.0 Lieferung

5.1 Wenn Lieferung vereinbart worden ist, hat der Käufer einen Anspruch auf Belieferung während der üblichen Lieferungszeiten.

5.2 Bei Freihauslieferungen erfolgt der Transport bis zum dritten Stockwerk einschließlich. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, können bei Lieferung in höhere Stockwerke die hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten berechnet werden.

5.3 Als Freihauslieferungen führt der Verkäufer Lieferungen in einem Radius von 50 km um die Geschäftsräume des Verkäufers in Meppen durch. Bei Lieferung an weiter entfernt liegende Lieferorte können die hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten berechnet werden.

5.4 Es gelten die einzelverträglich vereinbarten Lieferungsfristen.

5.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand die Geschäftsräume in Meppen verlassen hat.

5.6 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen und von diesem nicht zu vertreten sind, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

5.7 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie währen eines bereits bestehenden Verzugs entstehen. Vom Verkäufer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

5.8 Teillieferungen sind innerhalb oder angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch nicht ergeben, insbesondere wenn sich dadurch keine Abweichungen in Struktur und Farbe der Oberflächen des Liefergegenstandes ergeben.

5.9 Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz und Nichterfüllung bleiben unberührt.

6.0 Montage

6.1 Eine Fertigmontage der Kaufgegenstände am Verwendungsplatz wird nur erbracht, wenn diese unter den 1.2 genannten Bedingungen vereinbart worden ist.
6.2 Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände und Decken, hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen übernimmt der Käufer die Gewähr für die Eignung von Wänden, Decken und Böden zur Anbringung von Schränken und anderen Kaufgegenständen.

6.3 Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinaus gehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter.

7.0 Abnahme und Gefahrenübergang

7.1 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch den Verkäufer, Punkt 5.0) erfolgt die Übergabe in den Geschäftsräumen in Meppen. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14. Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilungen von der Fertigstellung am Übergabeort zu
prüfen. Der Käufer hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

7.2 Bleibt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstigen Mitteilungen vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

7.3 Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Erklärt der Käufer, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Verweigerung auf ihn über.

8.0 Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Kaufgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor, wenn der Vertrag mit einem Kaufmann geschlossenwird und er zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

8.2 Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten bzw. Kaufleuten, wenn der Vertrag nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem gelieferten Kaufgegenstand bis zu seiner vollständigen Bezahlung vor.

8.3 Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die Ware nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diese Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

8.4 Solange der Kaufgegenstand noch im Eigentum des Verkäufers steht, ist der Käufer zu besonderer Sorgfalt im Umgang und bei der Verwahrung verpflichtet.

8.5 Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf
das Eigentum des Verkäufers unaufgefordert aufmerksam zu machen.

8.6 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jeden Wohnungswechsel unaufgefordert unverzüglich anzuzeigen, sofern die Kaufgegenstände noch in dessen Eigentum stehen. Die gleiche Verpflichtung besteht, wenn die Kaufgegenstände an einem anderen Ort als den Lieferort verbracht werden
sollen.

8.7 Solange die Kaufgegenstände im Eigentum des Verkäufers stehen, dürfen an ihnen Veränderungen nicht vorgenommen werden; insbesondere sind die Verarbeitung und Vermischung untersagt.

8.8 Werden dennoch Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenstände. Der Käufer verwahrt das
Miteigentum für den Verkäufer.

8.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

8.10 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung finden, oder dies ausdrücklich durch den Verkäufer schriftlich
erklärt wird.

8.11 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, den Wert des Kaufgegenstandes um mehr als 20% übersteigt.

9.0 Gewährleistung, Reklamation

9.1 Bei serienmäßig hergestellten Gegenständen, die nach Modell verkauft werden, besteht kein Anspruch auf Verkauf der Ausstellungsstücke.

9.2 Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber den Ausstellungsstücken bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind.

9.3 Bei Kastenmöbeln beziehen sich die Holzbezeichnungen auf die sichtbare Frontflächen. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist zulässig, sofern dies handelsüblich ist.

9.4 Wird eine Anfertigung nach vom Verkäufer oder vom Käufer zur Verfügung gestellten Holz- oder Farbvorlagen vorgenommen, wird eine Garantie für die völlige Übereinstimmung mit der Vorlage nicht übernommen. Unwesentliche Abweichungen sind erlaubt.

9.5 Der Käufer kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Art der Bestellten gestellt werden können.

9.6 Als Gewährleistung kann der Käufer zunächst nur Nachbesserung verlangen.

9.7 Der Verkäufer kann, statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.

9.8 Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nur dann verlangen, wenn die Nachbesserung nicht innerhalb einer handelsüblichen und billigen Frist erbracht wird oder fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht in dieser Frist erbringt.

9.9 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie zum Beispiel auf Schäden, die der Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung verursacht hat.

9.10 Mängelrügen offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung geltend gemacht werden. Andere Mängelrügen, insbesondere solche, die Materialfehler betreffen oder aus anderen Gründen nur später festgestellt werden können, sind innerhalb von 6 Monaten nach
Übergabe zu melden; die Frist verlängert sich entsprechend, solange Hemmung der Verjährung eintritt; die Frist beginnt neu zu laufen, sobald die Voraussetzungen der Unterbrechung der Verjährung vorliegen würden. Kaufleute müssen offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe geltend machen.

10.0 Rücktritt vom Kaufvertrag

10.1 Der Verkäufer ist außer im Fall des 7.2 berechtigt, vom Kaufvertrag zurück zu treten, wenn der Käufer
a) unrichtige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit betreffenden Tatsachen gemacht hat und die Abwicklung des Kaufvertrages dadurch gefährdet erscheint,
b) über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wird,
c) er die Zahlungen einstellt, es sei denn, dass der Käufer unverzüglich Vorkasse leistet.

10.2 In den vorgenannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen.
Der Schadensersatz beträgt pauschal, wenn
a) die Kaufgegenstände noch nicht geliefert sind: 25%,
b) die Kaufgegenstände bereits ausgeliefert und noch ungebraucht sind: 30%,
c) bei Küchen und anderen Kaufgegenständen, die nach Raummaß angefertigt worden sind: bis zur Lieferung 35% und 40%, wenn die Kaufgegenstände bereits ausgeliefert und noch ungebraucht waren.

10.3 Dem Käufer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer als der pauschal geltend gemachte Schaden entstanden ist.

11.0 Allgemeine Bestimmungen

11.1 Sollte eine Bestimmung nichtig sein, oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

11.2 Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.

11.3 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der Geschäftsräume des Verkäufers zuständig ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz oder Wohnort des Käufers zu klagen.

11.4 Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort
und Gerichtsstande der Geschäftssitz des Verkäufers.

Meppen, Januar 2009